REACH-Verordnung
Informationen zur REACH-Verordnung
Bei Wälzlagern handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) um Erzeugnisse, da die spezifische Form bzw. die Gestalt in größerem Maße die Funktion bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Eventuell vorhandene Schmierstoffe oder Stoffe zur Konservierung gelten als integraler Bestandteil des Erzeugnisses.
Erzeugnisse an sich sind unter REACH nicht registrierungspflichtig
Es besteht eine Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese daraus unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt werden sollen (Artikel 7 Absatz 1). Dies ist in der Regel bei Wälzlagern nicht der Fall.
Des Weiteren gibt es eine Mitteilungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und mit mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden (Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikel 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d. h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.
Sollte Kugellager-Express GmbH einen mitteilungspflichtigen Stoff verwenden, werden wir diesen hier aufführen.
Zur Zeit sind keine mitteilungspflichtigen Stoffe bekannt.
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